Verletzt sich ein Arbeitnehmer aufgrund von Neckereien bei der Arbeit, fällt das nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht im Fall eines 27-Jährigen, der während einer Umschulung aus dem Fenster gesprungen war, um einem Wasserstrahl auszuweichen (Az. L 3 U 47/13). Er verletzte sich an Fuß und Wirbelsäule. Eine Mitschülerin hatte versucht, ihn aus Spaß nasszuspritzen.
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